Gesetzliche Krankenkassen
Welche Therapieformen werden finanziert?
Abrechnungsfähig sind nur die sogenannten Richtlinienverfahren: Psychoanalyse, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie.
Therapieform |
Kurzzeit- therapie |
Normal- therapie |
besonderer Fall |
Regelhöchst- grenze *) |
Psychoanalyse |
|
160 h |
240 h |
300 h |
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie |
25 h |
50 h |
80 h |
100 h |
Verhaltenstherapie |
25 h |
45 h |
60 h |
80 h |
*) Anmerkung: Die Regelhöchstgrenze ist keine absolute Grenze, wird in der Gutachterpraxis aber oftmals nicht überschritten.
Was sollten Sie beachten?
- Nach dem neuen Psychotherapiegesetz (seit 1. Januar 1999) können Sie ärztliche Psychotherapeuten, Psychiater, die eine Psychotherapieausbildung haben (Absolventen eines Medizinstudiums) oder Psychologische Psychotherapeuten (Absolventen eines Psychologiestudiums)
frei wählen. Sie brauchen keine Überweisung von einem Arzt.
- Der/Die Behandler/-in Ihrer Wahl muss jedoch von der Kassenärztlichen Vereinigung als Psychotherapeut/-in anerkannt sein, d.h. er/sie muss kassenabrechnungsberechtigt sein!
- Die Krankenkassen halten entsprechende Therapeutenlisten bereit, es gibt aber auch die Möglichkeit, Listen über das Internet oder über telefonische Beratungsstellen zu bekommen. Viele Therapeuten mit Kassenzulassung haben häufig einen hohen Patientenzulauf,
so dass Sie mitunter lange Wartezeiten erdulden müssen. Beschreiben Sie am Telefon möglichst gleich, worum es geht, damit Sie erfahren, ob der/die Therapeut/-in spezialisiert ist oder nicht.
- Um festzustellen, bei welcher Therapeutin oder welchem Therapeuten Sie sich wohl fühlen, können Sie zu Beginn einer Therapie bis zu fünf sogenannte probatorische Sitzungen (Probesitzungen) in Anspruch nehmen. Diese probatorischen Sitzungen können auch parallel durchgeführt werden, dadurch können mehrere Sympathieprüfungen gleichzeitig erfolgen.
- Ihre Krankenkasse erhält von dem Therapeuten/der Therapeutin, für den/die Sie sich entschieden haben, einen Antrag auf Psychotherapie, in dem er/sie begründen muss, warum und wie lange die Therapie erforderlich ist. Dieser Antrag wird von einem unabhängigen
Gutachter geprüft. Er stellt fest, ob die Therapie angezeigt ist und für wie viele Stunden die Kosten übernommen werden. Die Bewilligung der Therapie dauert ungefähr zwei bis vier Wochen. Die Kosten der genehmigten Behandlung übernimmt Ihre Krankenkasse in
voller Höhe.
- Ihr/Ihre Therapeut/-in muss zu Beginn der Therapie klären, ob körperliche Ursachen für Ihre psychischen Probleme in Frage kommen bzw. ob zusätzlich eine körperliche Erkrankung vorliegt. Dafür sollte er/sie Sie zur Untersuchung an einen Arzt vermitteln.
Danach wird die Behandlung von diesem an den Therapeuten/die Therapeutin Ihrer Wahl delegiert (Delegationsverfahren).
- Einmal im Quartal rechnet Ihr/Ihre Therapeut/-in mit der Krankenkasse über die Kassenärztliche Vereinigung Ihres Stadtbezirkes ab.
- Zu Beginn jedes neuen Quartals sollten Sie Ihre Chip-Karte in der Praxis vorlegen.
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine Psychotherapie nur, wenn es sich um eine psychische Störung mit Krankheitswert handelt. Es findet keine Leistungsübernahme für Erziehungs-, Ehe-, Lebens- und Sexualberatung
statt.