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Das neue Patientenrechtegesetz und seine Bedeutung für die psychotherapeutische Praxis

Den „mündigen Verbraucher“ und „informierten Patienten auf Augenhöhe“ als Leitbild: das neue Patientenrechtegesetz.

Die nachfolgende News informiert über das neue Patientenrechtegesetz.
Allgemeine Information zu den Neuregelungen bietet dieses Video des Bundesministeriums für Justiz.

Nach seiner Verabschiedung durch den Bundestag ist mit dem 26.2.2013 das „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patienten und Patentinnen“, kurz Patientenrechtegesetz, in Kraft getreten. Es bündelt die bisher in verschiedenen Gesetzbüchern verteilten Regelungen zu Patientenrechten, schafft einige Neuerungen bzw. baut bestehende Gesetze weiter aus. Sein Geltungsbereich schließt neben den klassischen Heilberufen, wie Arzt, Psychotherapeut etc., auch den erweiterten Bereich der in der Gesundheitspflege Tätigen, etwa Hebammen oder Physiotherapeuten, mit ein.

Viel diskutiert ist die Regelung zum Recht auf umfassende Einsichtnahme des Patienten in seine Krankenakte, welches ihm nur noch in Ausnahmefällen verweigert werden darf. Es handelt sich hier zwar nicht um eine Neuerung, da das Recht zur Einsichtnahme bisher ebenfalls bestand, wenn auch noch nicht so umfassend wie ab jetzt. Die Stimmen über das Für und Wider dieser Regelung sind deshalb jedoch nicht minder kontrovers: während die einen befürchten, dass es für den Behandlungsfortschritt gerade psychoanalytischer Therapien hinderlich sein könnte, wenn der Patient über alle Gedankengänge und Überlegungen seines Therapeuten informiert werden würde, sehen andere es weniger problematisch. Sie geben zu bedenken, dass das Recht auf Einsichtnahme bisher noch kaum genutzt worden sei, und rufen daher zur Besonnenheit auf.

Für die psychotherapeutische Praxis und vor allem den Patienten dürfte noch eine weitere Regelung von Interesse sein: Zur Bearbeitung von Behandlungsanträgen nämlich – und damit also auch für Anträge im Rahmen von Kostenerstattungsverfahren – wird den (gesetzlichen) Krankenkassen eine Frist von bis zu fünf Wochen gesetzt. Sollte diese Frist ohne hinreichende Begründung versäumt werden, ist der Patient berechtigt, die beantragten Leistungen in Anspruch zu nehmen, und seine Krankenkasse dann in der Folge verpflichtet, die entstehenden Kosten zu übernehmen. Gerade für Klientinnen und Klienten mit komplexen Störungsbildern, die dringend Hilfe benötigen, aber bei Kassenärzten keinen Therapieplatz erhalten, könnte dies eine Erleichterung darstellen.

Allgemeine Information zu den Neuregelungen bietet dieses Video des Bundesministeriums für Justiz:
http://www.youtube.com/watch?v=QRfDlRcyqMk

Mehr Informationen zum Thema erhalten Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit:
http://www.bmg.bund.de/praevention/patientenrechte/patientenrechtegesetz.html

Die ganze Diskussion über das Patientenrechtegesetz können Sie nachlesen unter:
http://www.bptk.de/aktuell/einzelseite/artikel/patientenrec-2.html

Rat und Hilfe in Fragen bezüglich Ihrer ganz persönlichen Krankengeschichte finden Sie außerdem auf den Seiten des Bundesbeauftragten für Belange von Patientinnen und Patienten:
http://www.patientenbeauftragter.de/