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Berufsgenossenschaften
Für medizinische und psychologische Versorgungsleistungen bei beruflichen Unfällen und Berufskrankheiten sind in Deutschland die Berufsgenossenschaften zuständig. Sie sind darüber hinaus Träger von Rentenansprüchen. Manche Berufsgenossenschaften sind aufgeschlossen für Fragen einer Trauma-Akuttherapie und Frühhilfe für Betroffene, denn durch rechtzeitig verfügbare fachlich kompetente und wissenschaftlich erprobte Hilfsmaßnahmen für Trauma-Opfer lassen sich langfristige Störungen vermeiden.
Die folgenden Informationen wurden dem "Merkblatt über die gesetzliche Unfallversicherung" (Ausgabe 1997), herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, entnommen.
Wer gehört zum Personenkreis der Versicherten?
- Alle Beschäftigten ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Höhe ihres Einkommens, unabhängig davon, ob es sich um eine ständige oder nur vorübergehende Tätigkeit handelt
- Kinder in Kindertageseinrichtungen, Schüler von allgemein- oder berufsbildenden Schulen, Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen, Lernende während beruflicher Aus- und Fortbildung, Entwicklungshelfer, Personen, die an einer Maßnahme
der Rehabilitation durch einen Sozialversicherungsträger teilnehmen
- Daneben sind weitere Personengruppen versichert, z.B. Zwischenmeister, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer, ehrenamtlich Tätige im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege, in Hilfeorganisationen
Wer gehört nicht zum Personenkreis der Versicherten?
- Unternehmer der gewerblichen Wirtschaft und ihre im Unternehmen tätigen Ehegatten
- selbstständig Tätige
Wann sollte eine Unfallanzeige bzw. eine Anzeige auf Verdacht einer Berufskrankheit erstattet werden?
- Wenn ein Arbeits- oder Wegeunfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen oder den Tod eines Versicherten zur Folge hat
- Wenn Anhaltspunkte für eine Berufskrankheit vorliegen. Das Vorkommen von Stoffen oder Einwirkungen am Arbeitsplatz reicht aus, um auf einen Zusammenhang mit der Krankheit des Versicherten schließen zu können.
Wer hat die Unfallanzeige zu erstatten?
- Der Unternehmer oder sein Bevollmächtigter sind anzeigepflichtig.
Innerhalb welcher Frist ist eine Anzeige zu erstatten?
- Der Unternehmer oder sein Bevollmächtigter hat die Anzeige binnen von drei Tagen zu erstatten, nachdem er von dem Unfall bzw. den Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit Kenntnis erhalten hat.
- Bei schweren Unfällen und Betriebskrankheiten, Massenunfällen- und Erkrankungen sowie Todesfällen ist die Berufsgenossenschaft sofort fernmündlich oder telegraphisch zu benachrichtigen
In welcher Anzahl sind die Anzeigen zu erstatten?
Unfallanzeige: |
Verdacht auf Berufskrankheit: |
|
Anzahl der Exemplare |
Anzahl der Exemplare |
|
2 |
1 |
für die Berufsgenossenschaft |
1 |
- |
für das Gewerbeaufsichtsamt / Amt für Arbeitsschutz |
1 |
1 |
für den Betriebsrat / Personalrat |
1 |
1 |
für den Unternehmer selbst |
Wenn der Versicherte es möchte, ist der Unternehmer verpflichtet, ihm eine Kopie der Anzeige zu überlassen.
Wer ist von der Anzeige zu informieren?
- Sicherheitsfachkraft des Betriebes
- Betriebsarzt
Leistungen der Berufsgenossenschaften
- Heilbehandlung und Rehabilitation
- Entschädigung durch Geldleistungen (z.B. Verletztengeld)
Berufsgenossenschaften, die für Fragen einer Trauma-Akuttherapie und Frühhilfe für Betroffene aufgeschlossen sind
Berufsgenossenschaft Verwaltung, Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Pappelallee 35/37, 22089 Hamburg
Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen, Fontenay 1a, 20354 Hamburg
Freie Heilfürsorge
Vollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes, Polizeivollzugsbeamten und Soldaten steht freie Heilfürsorge zu. Der Anspruch auf freie Heilfürsorge hat Vorrang vor dem Anspruch auf Gewährung von Beihilfen. Für Psychotherapie bezahlt die Heilfürsorge den 2,3-fachen Satz GOÄ, aber nur wenn dies vom Psychotherapeuten auch so beantragt wird!