Kostenübernahme nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
Welche Personen haben das Recht auf Kostenübernahme für Psychotherapie nach dem BSHG?
- Sozial- und Arbeitslosenhilfeempfänger
- Körperlich und geistig Behinderte
Durch welche Institutionen wird der Anspruch überprüft?
- Sie müssen zum Sozialpsychiatrischen Dienst des für Ihren Bezirk zuständigen Bezirksamtes gehen. Der Sozialpsychiatrische Dienst ist die Gutachterstelle für das Sozialamt, d.h. es erfolgt die psychologische und/oder medizinische Prüfung Ihres Anspruches.
- Der Sozialpsychiatrische Dienst berät Sie und erfragt die Vorgeschichte Ihres Problems (Anamnese).
- Wenn eine Therapie für sinnvoll erachtet wird, dann erhalten Sie entweder Adressen von Therapeuten oder können sich selbst einen Therapeuten suchen. BSHG-Therapeuten müssen kassenabrechnungsberechtigt sein.
- Der/Die BSHG-Therapeut/-in stellt dann einen Antrag auf Behandlung bzw. entwirft einen Behandlungsplan, den er/sie an den Sozialpsychiatrischen Dienst weiterleitet. Vom Sozialpsychiatrischen Dienst wird der Antrag dann gegebenenfalls befürwortet.
- Die Kosten werden vom Sozialamt getragen. Maßstab sind die Sätze der AOK.