Kostenübernahme nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Welche Personen haben einen Anspruch auf Kostenübernahme für Psychotherapie nach dem KJHG?
- Eltern unabhängig von ihrem Einkommen und ihrer Krankenversicherung (KJHG § 27, Abs. 4)
Unter welchen Bedingungen werden die Kosten für Psychotherapie nach dem KJHG übernommen?
Die Kosten werden übernommen,
- wenn das Kind oder der/die Jugendliche eine psychotherapeutische Behandlung benötigt, die von den Krankenkassen nicht getragen wird.
- wenn eine Elternberatung, Familientherapie oder Förderung bei Schulschwierigkeiten indiziert ist.
Durch welche Institutionen wird der Anspruch überprüft?
Folgende Institutionen entscheiden eigenständig oder kooperativ über die Anspruchsberechtigung:
- Jugendamt
- Jugendpsychiatrischer Dienst
- Erziehungsberatungsstelle
- Schulpsychologischer Dienst
Was müssen Sie tun?
- Suchen Sie sich eine/en Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten/-in, bei der/dem sich Ihr Kind gut aufgehoben fühlt und lassen Sie sich von ihr/ihm beraten, welche psychotherapeutische Behandlung Ihr Kind benötigt und welche weiteren Schritte notwendig
sind.
oder:
- Wenden Sie sich an das Jugendamt (Bezirksamt). Dort werden Sie beraten und erhalten die entsprechenden Formalien.