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Hilfe für Opfer von Gewalttaten nach dem Opfer-Entschädigungsgesetz (OEG)

Nach dem 1976 beschlossenen Opferentschädigungsgesetz haben Verbrechensopfer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf staatliche Hilfe.

Welche Personen haben Anspruch auf Versorgung? (nach § 1, OEG)

Das Gesetz sieht keine Entschädigung für Vermögensschäden vor! Außerdem besteht kein Anspruch nach dem OEG, wenn die Tat mit einem Kraftfahrzeug oder Anhänger begangen worden ist. Zuständig ist dann:

Verein Verkehrsopferhilfe e.V.,
Glockengießerwall 1 V
20095 Hamburg

Welche Versorgungsleistungen umfasst das OEG?

Ab welchem Stichtag gilt die Entschädigungsregelung?

Härteregelung (nach § 10 a, OEG)

Wie erfolgt die Beantragung der Leistungen?

Die Ansprüche sollten Sie so schnell wie möglich geltend machen, da es für den Beginn der Zahlung entscheidend sein kann, wann der Antrag eingereicht wurde. Ansprüche können versagt werden, wenn es der Geschädigte unterlassen hat, unmittelbar nach der Schädigung Anzeige zu erstatten.

Wo erhalten Sie weitere Informationen?

Genauere Informationen erhalten Sie über das Versorgungsamt Ihres Wohnortes bzw. die Landesversorgungsämter, Private Hilfsorganisationen (z.B. Weißer Ring), Krankenkassen, Polizeidienststellen u.a.!

Adressen der Versorgungsämter

Die Broschüre "Hilfe für Opfer von Gewalttaten" mit Informationen über das OEG, Gesetzestexte sowie Adressen von Versorgungsämtern und privaten Hilfsorganisationen erhalten Sie beim:

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Referat: Information, Publikation, Redaktion
Postfach 500
53105 Berlin
Telefon: 0180 - 5151510

Anschrift des Versorgungsamtes Berlin

Versorgungsamt Berlin
Albrecht-Achilles-Str. 62-65
10709 Berlin
Telefon: 9012-0