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Hilfe für Opfer von Gewalttaten nach dem Opfer-Entschädigungsgesetz (OEG)
Nach dem 1976 beschlossenen Opferentschädigungsgesetz haben Verbrechensopfer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf staatliche Hilfe.
Welche Personen haben Anspruch auf Versorgung? (nach § 1, OEG)
- Personen im Geltungsbereich des Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug
- Personen, die infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen sich oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr körperlich wie seelisch gesundheitliche Schäden erlitten haben
- Ausländische Bürger haben Anspruch auf Versorgung, wenn sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU sind oder eines Landes, zu dem Gegenseitigkeit besteht oder die sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten
- Versorgung erhalten Beschädigte, Witwen, Waisen und Eltern
Das Gesetz sieht keine Entschädigung für Vermögensschäden vor! Außerdem besteht kein Anspruch nach dem OEG, wenn die Tat mit einem Kraftfahrzeug oder Anhänger begangen worden ist. Zuständig ist dann:
Verein Verkehrsopferhilfe e.V.,
Glockengießerwall 1 V
20095 Hamburg
Welche Versorgungsleistungen umfasst das OEG?
- Medizinische Rehabilitation
- Berufliche Rehabilitation
- Entschädigungshilfe
- Aufwendungsersatz
- Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes
Ab welchem Stichtag gilt die Entschädigungsregelung?
- Stichtag für die Hilfe nach dem OEG für deutsche Staatsbürger ist der Tag, an dem das Gesetz in Kraft trat, nämlich am 16. Mai 1976, für ausländische Bürger ist der Stichtag der 1. Juli 1990
Härteregelung (nach § 10 a, OEG)
- Für besonders schwer betroffene Gewaltopfer steht eine Versorgung dann zu, wenn sie in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis zum 15. Mai 1976 geschädigt wurden und schwerbeschädigt, bedürftig und ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben
- Die Härteregelung gilt ebenfalls für ausländische Bürger, wenn sie in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis zum 30.06.1990 geschädigt wurden
- Hinterbliebene dieser Geschädigten erhalten solange sie bedürftig sind und im Inland wohnen Versorgung
- Personen, deren Antrag auf Entschädigung abgelehnt wurde bevor die Härteregelung in Kraft trat, sollten die Entschädigung erneut beantragen!
Wie erfolgt die Beantragung der Leistungen?
- Alle Leistungen werden nur auf Antrag erbracht
- Den Antrag stellen Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Versorgungsamt, das besondere Vordrucke bereit hält
- Den Antrag können Sie aber auch formlos bei den Krankenkassen, jeder Polizeidienststelle oder anderen Behörden einreichen
- Wenn Sie einen formlosen Antrag stellen, sollten Sie folgende Informationen nicht vergessen:
- Grund des Schreibens (Hiermit beantrage ich Leistungen nach dem OEG...)
- Wann und wo geschah der vorsätzliche, rechtswidrige, tätliche Angriff gegen mich oder eine andere Person?
- Wie vollzog sich der Tathergang (kurze Beschreibung)?
- Unter welchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide ich seit der Tat?
- Angaben zur Person (Name, Straße, Wohnort, Nationalität, Geburtsdatum)
- Zum Schluss: Ort, Datum, Unterschrift
Die Ansprüche sollten Sie so schnell wie möglich geltend machen, da es für den Beginn der Zahlung entscheidend sein kann, wann der Antrag eingereicht wurde. Ansprüche können versagt werden, wenn es der Geschädigte unterlassen hat, unmittelbar nach der Schädigung Anzeige zu erstatten.
Wo erhalten Sie weitere Informationen?
Genauere Informationen erhalten Sie über das Versorgungsamt Ihres Wohnortes bzw. die Landesversorgungsämter, Private Hilfsorganisationen (z.B. Weißer Ring), Krankenkassen, Polizeidienststellen u.a.!
Adressen der Versorgungsämter
Die Broschüre "Hilfe für Opfer von Gewalttaten" mit Informationen über das OEG, Gesetzestexte sowie Adressen von Versorgungsämtern und privaten Hilfsorganisationen erhalten Sie beim:
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Referat: Information, Publikation, Redaktion
Postfach 500
53105 Berlin
Telefon: 0180 - 5151510
Anschrift des Versorgungsamtes Berlin
Versorgungsamt Berlin
Albrecht-Achilles-Str. 62-65
10709 Berlin
Telefon: 9012-0